I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.05.2014 -
Es wird festgestellt, dass der Teilspruch der Einigungsstelle Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 16.01.2014 "Akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes" mit Ausnahme folgender Regelungen unwirksam ist:
Nr. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2,
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