Die Parteien streiten über den Umfang des Direktionsrechts des Beklagten sowie darüber, ob der Kläger die Ausführung bestimmter Weisungen wegen unterbliebener Mitbestimmung des Betriebsrats verweigern darf.
Der Beklagte unterhält Einrichtungen für Dialyse und Nierentransplantation.
Er beschäftigt bundesweit mehr als 1000 Mitarbeiter. Der Kläger ist seit 1. April 1977 als Dialysepfleger in einem Betrieb des Beklagten in M tätig. Er ist Mitglied des dortigen Betriebsrats sowie Mitglied des Gesamtbetriebsrats. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des für die Arbeitnehmer des Beklagten abgeschlossenen Manteltarifvertrages vom 26. März/23. Mai 1993 Anwendung.
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