BAG - Urteil vom 10.03.2009
1 AZR 55/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 259;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 134
ArbRB 2009, 264
AuR 2009, 281
BAGE 129, 371
DB 2009, 1471
NZA 2009, 684
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1415/07
ArbG Dortmund, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5878/06

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tarifgehaltserhöhung auf übertarifliche Zulage

BAG, Urteil vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 1 AZR 55/08

DRsp Nr. 2009/11462

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tarifgehaltserhöhung auf übertarifliche Zulage

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tarifgehaltserhöhung auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht. 2. Erfolgen Tarifgehaltserhöhungen zeitlich versetzt in mehreren Schritten oder Stufen, ist für die Beurteilung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats eine isolierte Betrachtung des jeweiligen Anrechnungsvorgangs nicht immer ausreichend. Vielmehr kann es darauf ankommen, ob den Entscheidungen des Arbeitgebers über eine mögliche Anrechnung eine einheitliche Konzeption zugrunde liegt. Für ein einheitliches Gesamtkonzept kann insbesondere ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Anrechnungsvorgängen sprechen. Orientierungssätze: