BAG - Beschluss vom 14.01.2014
1 ABR 57/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 145
EzA-SD 2014, 15
NZA 2014, 922
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 08.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 123/11
ArbG Hannover, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 9/11

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung der geltenden Entlohnungsgrundsätze durch Angebot einer Einmalzahlung für den Verzicht auf einzelvertraglich vereinbarte Gewinnbeteiligung

BAG, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 57/12

DRsp Nr. 2014/7917

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung der geltenden Entlohnungsgrundsätze durch Angebot einer Einmalzahlung für den Verzicht auf einzelvertraglich vereinbarte Gewinnbeteiligung

Orientierungssatz: Vereinbart ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern zusätzlich zu weiteren Entgeltbestandteilen einzelvertraglich einen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung, ist diese Teil der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung. Bietet der Arbeitgeber später allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern für die Beseitigung des Anspruchs auf die Gewinnbeteiligung eine Einmalzahlung an, ändert er die bis dahin geltenden Entlohnungsgrundsätze. Das hierbei bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht unabhängig davon, ob die anstelle der Gewinnbeteiligung angebotene Einmalzahlung für den einzelnen Arbeitnehmer günstiger ist.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Juni 2012 - 12 TaBV 123/11 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Änderung betrieblicher Entlohnungsgrundsätze.

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine psychiatrische Privatklinik mit rund 1.100 Arbeitnehmern. Antragsteller ist der dort gewählte Betriebsrat.