BAG - Beschluß vom 22.03.1994
1 ABR 51/93
Normen:
BDSG § 36 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 95 Abs. 3, § 80 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 98 BetrVG 1972
AuA 1995, 324
BAGE 76, 184
BB 1994, 1642
BB 1995, 1352
CR 1994, 688
DB 1994, 1678
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 121
NZA 1994, 1049
SAE 1995, 155
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 13.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 2/93
ArbG Berlin, vom 16.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 320/92

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Versetzung eines

BAG, Beschluß vom 22.03.1994 - Aktenzeichen 1 ABR 51/93

DRsp Nr. 1995/880

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Versetzung eines

»1. Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz als Datenschutzbeauftragter die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern mit der Begründung, der Arbeitnehmer besitze nicht die von § 36 Abs. 2 BDSG geforderte Fachkunde und Zuverlässigkeit. 2. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit können sich daraus ergeben, daß der Arbeitnehmer neben seiner Aufgabe als Datenschutzbeauftragter Tätigkeiten ausübt, die mit seiner Kontrollfunktion unvereinbar sind, weil sie den Arbeitnehmer in einen Interessenkonflikt geraten lassen. 3. Unerheblich für die Kontrollrechte des Betriebsrats ist es, ob schon die Übertragung der Funktion des Datenschutzbeauftragten selbst oder erst die spätere Übertragung anderer Aufgaben zu der nach § 36 Abs. 2 BDSG unzulässigen Kombination unvereinbarer Tätigkeiten führt.«

Normenkette:

BDSG § 36 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 95 Abs. 3, § 80 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Zustimmung zu einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Versetzung. Diese betrifft einen Mitarbeiter, der zugleich Datenschutzbeauftragter ist.