Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2011 - 9 BV 813/10 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und wie folgt gefasst:
Die wechselseitigen Anträge werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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