BAG - Urteil vom 10.03.1992
3 AZR 221/91
Normen:
BetrAVG § 1, § 2, § 7 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8, 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 1 BetrAVG
BAGE 70, 26
BB 1992, 1431
DB 1992, 1885
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 4
KTS 1992, 666
NJW 1992, 3190
NZA 1992, 949
SAE 1993, 29
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1355/90
LAG Köln, vom 12.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 708/90

Mitbestimmung bei Versorgungswiderruf.

BAG, Urteil vom 10.03.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 221/91

DRsp Nr. 1996/6127

Mitbestimmung bei Versorgungswiderruf.

»1. Bei der Teilschließung einer Unterstützungskasse hat der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zu beachten. a) Der Arbeitgeber kann die Mittel, die er für die Altersversorgung seiner Arbeitnehmer über eine Unterstützungskasse zur Verfügung stellen will (Umfang der finanziellen Verpflichtungen, Dotierungsrahmen), mitbestimmungsfrei kürzen. Das führt dazu, daß für die zur Verfügung stehenden Mittel ein neuer Verteilungsplan aufzustellen ist. b) Der Betriebsrat hat bei der Aufstellung von Grundsätzen mitzubestimmen, nach denen die vom Arbeitgeber (Trägerunternehmen) zur Verfügung gestellten Mittel an die begünstigten Arbeitnehmer verteilt werden sollen. 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kann ausnahmsweise entfallen, wenn es an einem Regelungsspielraum für die Verteilung der verbleibenden Mittel fehlt. Werden jedoch im Rahmen einer Übergangsregelung weitere Mittel verteilt, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten. 3. Ein vom Arbeitgeber oder von der Unterstützungskasse erklärter Widerruf von Versorgungszusagen ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht beachtet hat.