Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008 - 18/14 BV 64/08 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:
Der Antrag zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über eine Versetzung und eine damit zusammenhängende Eingruppierung.
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