BAG - Beschluß vom 22.10.1991
1 ABR 6/91
Normen:
ArbGG § 98 ; BPersVG § 71, § 83 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ; Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut Abs. 6 a; Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9;
Fundstellen:
BB 1992, 216
NZA 1992, 378
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 29.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 4/90
LAG Düsseldorf, vom 02.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 45/90

Mitbestimmung bei Schichtdauer für Arbeitnehmer bei Nato-Truppen.

BAG, Beschluß vom 22.10.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 6/91

DRsp Nr. 1996/6104

Mitbestimmung bei Schichtdauer für Arbeitnehmer bei Nato-Truppen.

»Durch die Erklärung der obersten Dienststelle gemäß Abs. 6 a des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut kann aus zwingenden Gründen der Verteidigungsbereitschaft der Truppe das Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung sowohl gänzlich ausgeschlossen als auch hinsichtlich des Regelungsfreiraumes nur eingeschränkt werden. Die Entscheidung der obersten Dienststelle, daß zwingende Gründe der Verteidigungsbereitschaft der Truppe einem Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung entgegenstehen, unterliegt nicht der Kontrolle deutscher Gerichte.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BPersVG § 71, § 83 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ; Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut Abs. 6 a; Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9;

Gründe: