Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.2009 wird zurückgewiesen.
Die Tenorierung wird aus Klarstellungsgründen neu gefasst:
1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Festlegung vom 06.02.2009 betreffend die Berechtigung zum Parken im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände aufzuheben, soweit es nicht um die Parkberechtigung der Mitglieder der GBL-Runde geht.
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