LAG Köln - Beschluss vom 12.05.2010
8 TaBV 4/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 26
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 176/09

Mitbestimmung bei Nutzung von Parkplätzen im Sicherheitsbereich des Betriebsgeländes

LAG Köln, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 8 TaBV 4/10

DRsp Nr. 2010/20057

Mitbestimmung bei Nutzung von Parkplätzen im Sicherheitsbereich des Betriebsgeländes

1. Die Nutzungsberechtigung zur Verfügung stehenden Parkraums unterliegt bezüglich einer hierbei vorzunehmenden Bestimmung der einzelnen Personen aus dem berechtigten Personenkreis dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. 2. Eine derartige individualisierte Regelung, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt, liegt auch vor, soweit der Arbeitgeber mit einer generell abstrakten Bestimmung eines Personenkreises deren Parkberechtigung festlegt, da für alle Arbeitnehmer des abstrakt definierten Personenkreises ausreichend Parkplätze vorhanden sind, allerdings im Betrieb mit den jeweiligen definierten Personenkreisen vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Bereichen beschäftigt werden, denen die Parkberechtigung nicht eingeräumt ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Tenorierung wird aus Klarstellungsgründen neu gefasst:

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Festlegung vom 06.02.2009 betreffend die Berechtigung zum Parken im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände aufzuheben, soweit es nicht um die Parkberechtigung der Mitglieder der GBL-Runde geht.