Auf die Beschwerde des Bet. zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stade vom 10.04.2008 - 1 BV 2/08 - abgeändert und der Bet. zu 2) aufgegeben, die Mitarbeiterin S. T. nach dem TV-Entgelt zum BMT-AW II einzugruppieren, die Zustimmung des Bet. zu 1) zur Eingruppierung einzuholen und im Fall der fristgerechten und beachtlichen Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach §
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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