BAG - Urteil vom 07.04.1992
1 AZR 322/91
Normen:
Nds. PersVG § 75 Abs. 1 Eingangshalbsatz, § 75 Abs. 1 Nr. 12, § 81 Abs. 1 ; RVO §§ 351, 352, 699 ; SGB IV § 33 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 25.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 990/89
LAG Niedersachsen, vom 23.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1798/89

Mitbestimmung bei Erlaß eines Disziplinarbescheids

BAG, Urteil vom 07.04.1992 - Aktenzeichen 1 AZR 322/91

DRsp Nr. 1998/7294

Mitbestimmung bei Erlaß eines Disziplinarbescheids

»Der Personalrat hat nach § 75 Abs. 1 Nr. 12 Nds. PersVG beim Erlaß einer Disziplinarmaßnahme mitzubestimmen.«

Normenkette:

Nds. PersVG § 75 Abs. 1 Eingangshalbsatz, § 75 Abs. 1 Nr. 12, § 81 Abs. 1 ; RVO §§ 351, 352, 699 ; SGB IV § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer gegen Kläger erlassenen Disziplinarmaßnahme.

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1967 bei der beklagten AOK als Angestellter gemäß den Bestimmungen der Dienstordnung für Krankenkassenangestellte (DO) beschäftigt. Am 1. Januar 1973 wurde er zum Oberamtmann (Amtsrat) befördert. Bis zum 15. August 1988 war der Kläger als Leiter der Leistungsabteilung tätig.

Die DO für die DO-Angestellten der Beklagten enthält entsprechend der Musterdienstordnung für dienstordnungsmäßige Krankenkassen-Angestellte in Niedersachsen (MDO Nds. vom 27. Juni 1978, Nds. MBl. 1978 S. 973) in § 29 u.a. folgende Bestimmungen über "Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahmen":

"(1) Gegen Angestellte, die ihre Pflichten schuldhaft verletzten, kann wegen Dienstvergehens Disziplinarverfolgung eingeleitet werden. Im Ruhestand befindliche Angestellte unterliegen dem Disziplinarrecht unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfange wie Ruhestandsbeamte des Landes.