A. Zwischen dem beteiligten Arbeitgeber und dem Betriebsrat besteht Streit darüber, ob dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Honorarlehrkräften hat.
Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein im Land Niedersachsen, in dem DAG-Mitglieder Mitglied werden können, die an der Bildungsarbeit der DAG direkt mitwirken oder diese fördern (§ 5 Ziff. 1 Vereinssatzung). Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erwachsenenbildung in Niedersachsen, insbesondere die Förderung des selbständigen und verantwortlichen Urteilens der Teilnehmer der Bildungsmaßnahmen und der Befähigung zur Mitverantwortung und Mitbestimmung im öffentlichen Leben § 3 Ziff. 1 Vereinssatzung).
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