LAG München - Beschluss vom 27.01.2016
11 TaBV 79/15
Normen:
BetrVG § § 99 Abs. 2 Nr. 1; VRTV-T. § 2 Nr. 2.3; VRTV-T. § 3 Nr. 3.1; VRTV-T. § 4 Nr. 4.1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 102/14

Mitbestimmung bei der Eingruppierung eines Prüfingenieurs für AufzügeAuslegung der Tarifbegriffe zugewiesen und ausgeübtZustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei unbegründeter Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats wegen Verstoßes gegen den Vergütungsrahmentarifvertrag

LAG München, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 11 TaBV 79/15

DRsp Nr. 2016/4102

Mitbestimmung bei der Eingruppierung eines Prüfingenieurs für Aufzüge Auslegung der Tarifbegriffe "zugewiesen und ausgeübt" Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei unbegründeter Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats wegen Verstoßes gegen den Vergütungsrahmentarifvertrag

Für die Ausbildungszeit zum Prüfingenieur für Aufzüge ist, aufgrund der Regelungen des TV, auf die ausgeübte Tätigkeit und nicht auf die nach der Ausbildung beabsichtigte Tätigkeit abzustellen. Die Tätigkeitsgruppe E ist daher zutreffend. Die verweigerte Zustimmung war daher zu ersetzen.

1. Mit der tarifvertraglichen Formulierung "zugewiesen und ausgeübt" ist hinreichend klargestellt, dass nicht nur eine zugewiesene und damit möglicherweise erst beabsichtigte Tätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich sein soll sondern auch die Ausübung dieser Tätigkeit; insoweit stellt der Tarifvertrag eindeutig auf die ausgeübte Tätigkeit ab. 2. Die Probezeit ist nicht gleichzusetzen mit einer Ausbildungsphase; in der Probezeit nimmt der Arbeitnehmer üblicherweise bereits die Tätigkeiten wahr, für die er eingestellt wurde. 3. Ein Einschüler übt Tätigkeiten, für die er später vorgesehen ist, noch nicht aus sondern erwirbt erst die maßgeblichen Kenntnisse hierfür.