A.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Unterlassungsanspruches (noch) um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats.
Der antragstellende Betriebsrat vertritt etwa 230 Beschäftigte des Einzelhandelsbetriebes der Arbeitgeberin in B2xxxx-W2xxxxxxxxxx.
Am 10.03.2004 beschloss er, am 23.03.2004 ab 8.30 Uhr eine Betriebsversammlung abzuhalten, wovon er die Arbeitgeberin am 12.03.2004 unterrichtete.
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