LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 29.02.2008
3 TaBV 12/07
Normen:
AÜG § 14 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 1/07

Mitbestimmung bei Arbeitnehmerüberlassung - Bestimmung des zuständigen Betriebsrates nach Entscheidungsmacht des Verleihers oder Entleihers - Entscheidung über Festlegung der Örtlichkeit des vergütungspflichtigen Beginns und Endes der Arbeitszeit durch Verleiher

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.02.2008 - Aktenzeichen 3 TaBV 12/07

DRsp Nr. 2008/14489

Mitbestimmung bei Arbeitnehmerüberlassung - Bestimmung des zuständigen Betriebsrates nach Entscheidungsmacht des Verleihers oder Entleihers - Entscheidung über Festlegung der Örtlichkeit des vergütungspflichtigen Beginns und Endes der Arbeitszeit durch Verleiher

»1. Ob bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, welche Leiharbeitnehmer betreffen, die Zuständigkeit des Betriebsrates bei dem Entleiher oder derjenige beim Verleiher gegeben ist, hängt davon ab, ob dem Vertragsarbeitgeber oder dem Entleiherbetrieb die Entscheidungsmacht hinsichtlich der Regelung über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zusteht.2. Die Festlegung der Örtlichkeit des vergütungspflichtigen Beginns und des Endes der Arbeitszeit liegt in der Entscheidungshoheit des Vertragsarbeitgebers und betrifft mithin den Zuständigkeitsbereich des dortigen Betriebsrates und nicht des Betriebsrates beim Entleiherbetrieb.3. Ob der vorstehende Regelungsinhalt dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterfällt, bleibt unentschieden.«

Normenkette:

AÜG § 14 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.