Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 26. April 2013 - Aktenzeichen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung und - hilfsweise für den Fall des Obsiegens - um Weiterbeschäftigung.
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