LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.2012
1 Sa 26/11
Normen:
TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; TzBfG § 14 Abs. 4; BGB § 125 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 31/11

Missbrauchskontrolle bei befristeten Kettenarbeitsverträgen; unbegründete Entfristungsklage eines Archäologen bei vorübergehendem betrieblichen Bedarf im Rahmen von Daueraufgaben der Denkmalpflege

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 26/11

DRsp Nr. 2012/8840

Missbrauchskontrolle bei befristeten Kettenarbeitsverträgen; unbegründete Entfristungsklage eines Archäologen bei vorübergehendem betrieblichen Bedarf im Rahmen von Daueraufgaben der Denkmalpflege

Die vom Europäischen Gerichtshof in den Entscheidungen vom 23.04.2009 - C-378/07 - [Angelidaki] und 26.01.2012 - C-586/10 - [Kücük] bei Kettenbefristungen geforderte Missbrauchskontrolle verlangt nicht, dass ungeachtet des Ablaufs der Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG die sachliche Rechtfertigung der in der Vergangenheit abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge geprüft werden muss. Vielmehr hat sich die Missbrauchskontrolle auf die Prüfung zu beschränken, ob der Arbeitgeber aufgrund der Zahl und der Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse sowie eventueller weiterer Gesichtspunkte trotz eines an sich gegebenen Befristungsgrundes bei dem zuletzt geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag missbräuchlich von der Möglichkeit der Befristung Gebrauch gemacht hat.

Leitsätze der Redaktion: 1. Ein vorübergehender betrieblicher Bedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kann nicht nur daraus erwachsen, dass der Arbeitgeber eine Zusatzaufgabe wahrnimmt; er kann auch daraus entstehen, dass innerhalb der Daueraufgaben ein vorübergehender Zuwachs an Arbeit entsteht.