LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.03.2012
L 3 KA 103/08
Normen:
BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1; EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 2; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 106a Abs. 6 S. 1; SGB V § 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 85/04

Missbräuchlichkeit der Nutzung einer Praxisgemeinschaft in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen L 3 KA 103/08

DRsp Nr. 2012/17548

Missbräuchlichkeit der Nutzung einer Praxisgemeinschaft in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Einem in Praxisgemeinschaft mit einem anderen Arzt zusammenarbeitenden Vertragsarzt kann nicht vorgeworfen werden, er führe in Wirklichkeit mit diesem zusammen eine Gemeinschaftspraxis, wenn zwar das Aufgreifkriterium einer Patientenidentität von 20 % erreicht wird, diese bei Berücksichtigung berechtigter Vertreterfälle aber unter 20 % sinkt. 2. Dies gilt zumindest dann, wenn dem geprüften Vertragsarzt keine konkreten Maßnahmen nachgewiesen werden können, die für einen Organisationsmissbrauch sprechen; ihm nicht zurechenbare Maßnahmen des anderen Arztes oder Umstände außerhalb des konkret geprüften Quartals bleiben dabei außer Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.993 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1; EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 2; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 106a Abs. 6 S. 1; SGB V § 82 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Honorarrückforderung.