LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2012
4 Sa 30/12
Normen:
TV-BA § 33 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 8266/11

Mindestvertragsdauer für sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 30/12

DRsp Nr. 2014/5980

Mindestvertragsdauer für sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit

§ 33 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 TV-BA gilt nur für den erstmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags und findet auf Vertragsverlängerungen keine Anwendung.

»§ 33 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 TV-BA gilt nur für den erstmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags und findet auf Vertragsverlängerungen keine Anwendung.«

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. November 2011 - 60 Ca 8266/11 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-BA § 33 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen Ihnen zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages.