BSG - Beschluss vom 26.01.2015
B 13 R 443/14 B
Normen:
EuSC Art. 12 Nr. 2; EuSC Art. 38;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 939/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 2002/14

Mindestrente nach der EuSCUnmittelbarer Anspruch

BSG, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 443/14 B

DRsp Nr. 2015/3458

Mindestrente nach der EuSC Unmittelbarer Anspruch

1. Zu der Frage, ob die Regelung in Art. 12 Nr. 2 EuSC dazu zwingt, die Bestimmungen des SGB VI zur Ermittlung der Rentenhöhe um eine bislang dort nicht enthaltene Vorschrift zur Festlegung einer Mindestrente zu ergänzen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.06.2013 (B 13 R 195/13 B - BeckRS 2013, 70740 RdNr. 7) Stellung genommen, indem er auf das Urteil des 14b. Senats des BSG vom 03.11.1993 (SozR 3-6935 Allg. Nr. 1 S. 4 f.) hingewiesen. 2. Bei den Regelungen der Charta handelt es sich grundsätzlich nicht um Rechtssätze, die einer unmittelbaren, gerichtlich überprüfbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht zugängig sind. 3. Dies ergibt sich neben der allgemein gehaltenen Formulierung der EuSC ausdrücklich aus Teil III ihres Anhangs, der gemäß § 38 EuSC Vertragsbestandteil ist, wonach zwischen den Vertragspartnern Einverständnis darüber besteht, dass die Charta rechtliche Verpflichtungen internationalen Charakters enthält, deren Durchführung ausschließlich der in Teil IV vorgesehenen Überwachung unterliegt. 4. Die dort vorgesehene "Überwachung" enthält aber ausschließlich Berichtspflichten und die Möglichkeit, Empfehlungen an die Vertragsparteien zur Umsetzung der Vertragsziele in innerstaatliches Recht zu geben.