SG Gotha, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 5157/14
Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person; Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums; Statthaftigkeit des Vorlageverfahrens
BVerfG, Beschluss vom 06.05.2016 - Aktenzeichen 1 BvL 7/15
DRsp Nr. 2016/10254
Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person; Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums; Statthaftigkeit des Vorlageverfahrens
1. Das Gericht muss in der Begründung der Vorlage nach § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG insbesondere hinreichend deutlich machen, dass und aus welchen Gründen es im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Normen zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, die jedoch zumindest nachvollziehbar sein muss. Dazu gehört es, sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage anhand der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen auseinanderzusetzen und zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen, soweit sie für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sein können.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.