LSG Bayern - Beschluss vom 31.03.2020
L 7 AS 74/20 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 2573/18

Minderung von laufenden Leistungen nach dem SGB II wegen Nichtaufnahme einer zumutbaren ArbeitsgelegenheitGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

LSG Bayern, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 74/20 NZB

DRsp Nr. 2020/6853

Minderung von laufenden Leistungen nach dem SGB II wegen Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort auf sie nahezu unbestritten ist oder überhaupt außer Zweifel steht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Streitig ist die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.01.2020.

Der Beschwerdeführer (Bf) wendet sich in der Sache gegen die Minderung seiner laufenden Leistungen nach dem SGB II durch den Beschwerdegegner (Bg). Mit Bescheid vom 19.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2018 hat der Bg die Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.06.2018 um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs, d.h. in Höhe von 249,60 EUR monatlich, wegen Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit festgestellt.