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Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts des Klägers auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) und in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente den Zugangsfaktor von 1,0 um 0,123 auf 0,877 absenken durfte.
Der am 17. September 1940 geborene Kläger entrichtete von Mai 1955 bis März 1998 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (491 Monate). Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses war er seit dem 1. April 1998 arbeitslos gemeldet und bezog nach Anrechnung einer Abfindung vom 2. Mai 1998 bis 18. Januar 2001 Arbeitslosengeld. Von März 1999 bis 30. November 2000 war er geringfügig beschäftigt.
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