I. Der Kläger ist als Dienstordnungsangestellter im Jahre 1984 in den Ruhestand versetzt worden und als solcher beihilfeberechtigt. Er bezieht seit Dezember 1988 Altersruhegeld von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ist als Rentner in der Krankenversicherung pflichtversichert und Mitglied der beigeladenen Allgemeinen Ortskrankenkasse.
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