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Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen für die Zeit vom 26. März 1994 bis 28. Oktober 1995 und gegen die Forderung der Beklagten, insoweit überzahlte Leistungen in Höhe von 4.153,62 DM (bzw 2.123,71 _) zu erstatten.
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