LSG Sachsen - Urteil vom 08.09.2014
L 2 U 57/13
Normen:
SGB VII § 215 Abs. 6; RVO § 1154; RVO § 581; SGB VII § 56; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 79
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 09.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 165/07

Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) als Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente der gesetzlichen UnfallversicherungGewährung einer Verletztenrente als Stützrente auf Grund eines zu DDR-Zeiten (durch die staatliche Versicherung der DDR als zuständige Stelle der Sozialversicherung) anerkannten ArbeitsunfallsBindung des Leistungsträgers an die Feststellung eines Körperschadens (hier von 10%) durch die staatliche Versicherung der DDRBemessung der unfallbedingten MdE (hier unter 10%)

LSG Sachsen, Urteil vom 08.09.2014 - Aktenzeichen L 2 U 57/13

DRsp Nr. 2014/15879

Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) als Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung Gewährung einer Verletztenrente als Stützrente auf Grund eines zu DDR-Zeiten (durch die staatliche Versicherung der DDR als zuständige Stelle der Sozialversicherung) anerkannten Arbeitsunfalls Bindung des Leistungsträgers an die Feststellung eines Körperschadens (hier von 10%) durch die staatliche Versicherung der DDR Bemessung der unfallbedingten MdE (hier unter 10%)

1. Nach den Vorschriften des Rentenüberleitungsrechts wird nur der Verfügungssatz von Verwaltungsakten der DDR, die eine Rente gewähren, bestandskräftig. Eine Feststellung einer unfallbedingten MdE durch die staatliche Versicherung der DDR erwächst hingegen nicht in Bestandskraft. 2. Eine Rente kann erst gewährt werden, wenn ein Körperschaden von mindestens 20% erreicht wird.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Leipzig vom 09.September 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 215 Abs. 6; RVO § 1154; RVO § 581; SGB VII § 56; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand: