Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Berechtigung für eine ständige Begleitung).
2012 war bei der Klägerin durch den R-Kreis ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden. Auf den Verschlimmerungsantrag der Klägerin vom 19. November 2012 stellte der Beklagte bei ihr mit Bescheid vom 29. Mai 2013 einen Grad der Behinderung von 60 fest, lehnte aber die Zuerkennung des Merkzeichens B ab. Hierbei ging er von den Funktionsbeeinträchtigungen psychische Behinderung, Depression und außergewöhnliche Schmerzreaktion aus. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2013 mit der Begründung zurück, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G und B bei der Klägerin nicht vorlägen.
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