BSG - Beschluss vom 16.03.2015
B 9 SB 95/14 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 4830/13
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 4001/12

Merkzeichen BlVerletzung rechtlichen GehörsUnvollständige Entscheidungsgründe

BSG, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 95/14 B

DRsp Nr. 2015/5973

Merkzeichen Bl Verletzung rechtlichen Gehörs Unvollständige Entscheidungsgründe

1. Die Frage, ob das LSG im Einzelfall richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde. 2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. 3. Die Gerichte sind jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. 4. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, weil etwa ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.