Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2015 geändert.
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 14. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2013 verpflichtet, zugunsten der Klägerin mit Wirkung vom 7. März 2011 die Voraussetzungen der Merkzeichen "aG" und "T" festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch um die Zuerkennung der Merkzeichen "aG" und "T".
Die im Jahre 1942 geborene Klägerin leidet unter Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule, der unteren und oberen Extremitäten, im Hals-Nasen-Ohrenbereich, im Verdauungstrakt und am Herz-Kreislauf-System. Ihr wurde ein Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 80 zuerkannt, ebenso die Merkzeichen "G" und "B".
Am 7. März 2011 beantragte die Klägerin u. a. die Zuerkennung auch der Merkzeichen "aG" und "T". Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2013 den Antrag mit der Begründung ab, die medizinischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
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