LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2018 8 Sa 431/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 536/17
Merkmale einer verhaltensbedingten KündigungSchlechtleistung des Arbeitnehmers als Grund einer verhaltensbedingten KündigungLeistungspflicht und Schlechtleistung im ArbeitsverhältnisDarlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess gegen eine verhaltensbedingte KündigungWeiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Kündigungsschutzprozesses
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 431/17
DRsp Nr. 2019/10929
Merkmale einer verhaltensbedingten KündigungSchlechtleistung des Arbeitnehmers als Grund einer verhaltensbedingten KündigungLeistungspflicht und Schlechtleistung im ArbeitsverhältnisDarlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess gegen eine verhaltensbedingte KündigungWeiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Kündigungsschutzprozesses
1. Für eine verhaltensbedingte Kündigung genügen solche, im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine rechts- oder (vertrags-)widrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist; die Leistungsstörung muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein. Insofern genügt ein Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann.
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