LSG Hamburg - Urteil vom 18.03.2014
L 4 AS 232/13
Normen:
SGB II § 59; SGB III § 309; SGB III § 310;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2983/11

Meldeaufforderung im GrundsicherungsrechtKein isoliertes FeststellungsinteresseVerfassungsmäßigkeit im Rahmen des Forderns und Förderns

LSG Hamburg, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 232/13

DRsp Nr. 2014/7743

Meldeaufforderung im GrundsicherungsrechtKein isoliertes FeststellungsinteresseVerfassungsmäßigkeit im Rahmen des "Forderns und Förderns"

1. Es gibt kein rechtlich anerkanntes Interesse an der isolierten Feststellung einer Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung. 2. Erst recht gilt dies bei langjährigem Zeitablauf und fehlenden Anhaltspunkten für eine konkrete Wiederholungsgefahr. 3. Meldeaufforderungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken im Rahmen des gesetzlichen Konzepts des "Forderns und Förderns", welches das BVerfG als verfassungsgemäß gebilligt hat. 4. Das gilt jedenfalls soweit der Leistungsempfänger berechtigt ist, im Falle der Versäumung auch einen "wichtigen Grund" geltend zu machen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 59; SGB III § 309; SGB III § 310;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Meldeaufforderung.

Der am xxxxx 1963 geborene Kläger bezieht seit Anfang des Jahres 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).