LAG Köln - Beschluss vom 02.08.2016
4 Ta 135/16
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7921/15

Mehrwert eines Vergleichs über Urlaubsabgeltungsansprüche, Freistellung, Sonderzahlung und die Verpflichtung zur Rücknahme von Anträgen beim Integrationsamt

LAG Köln, Beschluss vom 02.08.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 135/16

DRsp Nr. 2016/13887

Mehrwert eines Vergleichs über Urlaubsabgeltungsansprüche, Freistellung, Sonderzahlung und die Verpflichtung zur Rücknahme von Anträgen beim Integrationsamt

Kein Mehrwert eines Vergleichs - Urlaubsabgeltungsansprüche- Freistellung- Sonderzahlung- Rücknahmeverpflichtung für Anträge beim Integrationsamt

1. Ein Vergleich über Urlaubsabgeltungsansprüche führt nicht zu einem Mehrwert, wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass im Falle der Rechtswirksamkeit der streitigen Kündigung der Anspruch besteht. 2. Die Vereinbarung eines Freistellungsanspruchs erhöht den Streitwert nur dann, wenn einer der Parteien sich eines Rechts zur oder eines Anspruchs auf Freistellung berühmt hat (hier: verneint). 3. Eine Einigung über die Gewährung von Sonderzahlungen erhöht den Streitwert nicht, wenn hierüber nicht unabhängig von der Kündigung gestritten worden ist. 4. Hat der Arbeitnehmer sich in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich zur Rücknahme eines Widerspruchs beim Integrationsamt verpflichtet, so erhöht auch dies den Streitwert nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe

I. Zum Grundsätzlichen gilt Folgendes: