LAG Köln - Beschluss vom 22.01.2014
5 Ta 369/13
Normen:
§ 42 Abs. 2 GKG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6563/13
ArbG Köln, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6563/13

Mehrwert eines VergleichesSozialpolitische Ausrichtung des § 42 Abs. 2 GKGMehrwert durch SprinterklauselMehrwert durch Freistellungsregelung

LAG Köln, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 369/13

DRsp Nr. 2014/3232

Mehrwert eines Vergleiches Sozialpolitische Ausrichtung des § 42 Abs. 2 GKG Mehrwert durch Sprinterklausel Mehrwert durch Freistellungsregelung

Der Mehrwert eines Vergleiches ergibt sich aus dem Wert der erledigten streitigen Ansprüche, nicht aus dem Wert dessen, was sich die Parteien im Vergleich versprechen (im Anschluss an LAG Köln 03.03.2009 - 4 Ta 467/08). Bei der Bemessung eines Vergleichswertes in einem Kündigungsrechtsstreit ist die sozialpolitische Ausrichtung des § 42 Abs. 2 GKG zu berücksichtigten (im Anschluss an LAG Köln 03.03.2009 - 4 Ta 467/08). Dies bedeutet im konkreten Fall, - dass die im Vergleich vereinbarte "Sprinterklausel" nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigten ist;- dass die im Vergleich getroffene Freistellungsregelung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 21. November 2013 in Ausgestaltung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 13. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 42 Abs. 2 GKG;

Gründe

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 21. November 2013 in Ausgestaltung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 13. Dezember 2013 ist zulässig, aber unbegründet. Der Streitwert für den Vergleich beträgt nicht mehr als 192.806,65 EUR.