Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 1988 als Verwaltungsangestellte der VergGr. V b
In der Zeit von Anfang September 1989 bis Ende Januar 1990 beantragte der Sozialhilfeempfänger St. mehrfach, und zwar jeweils unter Vorlage gefälschter Unterlagen. Vorschüsse für angebliche Reisen im Zusammenhang mit der vorgespiegelten Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin bewilligte dem St. ca. 30 Einzelbeträge zwischen 166,-- DM und ca. 2.000,-- DM, obwohl es ihr nach der verwaltungsinternen Regelung über die Unterschriftsbefugnis nur erlaubt war, derartige einmalige Leistungen an Hilfeempfänger bis höchstens 400,-- DM je Person zu gewähren.
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