Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger ein Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendigerer Ernährung zusteht.
Der Kläger ist am 13. Dezember 1945 geboren. Er bezieht Altersrente und ergänzend von der Beklagten Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Kläger ist multimorbide. In ärztlichen Äußerungen ist insbesondere auch von Psoriasis, Allergien, abdominellen Beschwerden und Dysphagie die Rede.
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