LSG Niedersachsen - Beschluß vom 14.03.2006 L 7 AS 363/05 ER
Normen:
BGB § 1684 ; SGB II § 23 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 730/05
Mehrbedarf zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind
LSG Niedersachsen, Beschluß vom 14.03.2006 - Aktenzeichen L 7 AS 363/05 ER
DRsp Nr. 2007/20264
Mehrbedarf zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind
1. Leistungsansprüche zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem beim anderen Elternteil wohnenden Kind können nur als Darlehen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen für die zeitweilige Ernährung etc. des Kindes für seinen vorübergehenden Aufenthalt beim Hilfesuchenden, bei dem das Kind sich zur Wahrnehmung des Umgangsrechts aufhält, wenn das bei dem anderen Elternteil lebende Kind Sozialgeld nach dem SGB II erhält.2. Für einen Rechtsstreit über den Anspruch des Hilfesuchenden gegen den anderen Elternteil auf ein anteiliges Zehrgeld aus dem Sozialgeld des Kindes ist die Zivilgerichtsbarkeit zuständig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 1684 ; SGB II § 23 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Braunschweig, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 730/05
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