Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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