LSG Chemnitz - Beschluss vom 11.09.2013
7 AS 1574/12 NZB
Normen:
SGB II § 21 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 4206/11

Mehrbedarf; Warmwasserbereitung

LSG Chemnitz, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 7 AS 1574/12 NZB

DRsp Nr. 2013/24970

Mehrbedarf; Warmwasserbereitung

Ob ein abweichender Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II besteht, wenn im Einzelfall konkret ermittelt werden kann, welcher Energieanteil auf die Warmwasserversorgung entfällt und ob dieser in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu übernehmen ist, oder ob auch in diesen Fällen ein begründeter Ausnahmefall vom Leistungsberechtigten geltend zu machen ist, bedarf einer grundsätzlichen Klärung, ebenso wie die Frage, ob eine abstrakte Grenze für unangemessene Kosten der Warmwasserbereitung bestehen könnte und wo diese ggf. zu ziehen wäre.

I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2012 zugelassen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 7;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Warmwasserversorgung nach § 21 Abs. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und vom 24.03.2011, BGBl. I. S. 453, in der Bekanntmachung der Neufassung vom 13.05.2011, BGBl. I S. 850) für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.11.2011 zu gewähren sind.