I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2012 zugelassen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Warmwasserversorgung nach § 21 Abs. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und vom 24.03.2011, BGBl. I. S. 453, in der Bekanntmachung der Neufassung vom 13.05.2011, BGBl. I S. 850) für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.11.2011 zu gewähren sind.
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