BSG - Beschluss vom 19.07.2022
B 7 AS 1/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 109/21
SG Berlin, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 65 AS 11238/18

Mehrbedarf nach dem SGB IIDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.07.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 1/22 B

DRsp Nr. 2022/14372

Mehrbedarf nach dem SGB II Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG), der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) in der gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs Satz 1 (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen .