BSG - Beschluss vom 29.05.2015
B 4 AS 109/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 727/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 2691/13

Mehrbedarf durch kostenaufwändige ErnährungMehrbedarfsempfehlungen 2008 keine antizipierten SachverständigengutachtenDivergenzrüge

BSG, Beschluss vom 29.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 109/15 B

DRsp Nr. 2015/10846

Mehrbedarf durch kostenaufwändige Ernährung Mehrbedarfsempfehlungen 2008 keine antizipierten Sachverständigengutachten Divergenzrüge

1. Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben sich bereits mehrfach mit den Tatbestandsvoraussetzungen für eine Mehrbedarfsleistung wegen kostenaufwändiger Ernährung befasst. 2. Die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 sind keine antizipierten Sachverständigengutachten, die von den Gerichten normähnlich angewendet werden könnten. 3. Auf das Ergebnis im konkreten Fall kommt es bei der Divergenzrüge nicht an. 4. Eine Abweichung liegt auch nicht schon dann vor, wenn das Berufungsurteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat.

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I