Der Kläger nimmt die Beklagte auf Freistellung von Mehrarbeit in Anspruch.
Der am 18. Januar 1949 geborene Kläger ist Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) -
Allgemeine Arbeitszeitbestimmungen
15.a) Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen darf 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Ab 1. März 1987 wird die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen auf 38,5 Stunden wöchentlich bei vollem Lohnausgleich verkürzt.
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