Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 24. April 2013 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch um die Frage, ob dem Kläger für das Jahr 2012 ein weiterer Urlaubsanspruch in Höhe von drei Urlaubstagen zusteht, sodass sich sein Gesamturlaubsanspruch für dieses Jahr auf 33 Urlaubstage beläuft.
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