LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.2014
14 Sa 646/13
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; HUrlVO 2006 § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 355/12

Mehr Urlaubstage für ältere BeschäftigteUngleichbehandlung und DiskriminierungSachliche Rechtfertigung für Ungleichbehandlung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 646/13

DRsp Nr. 2014/7431

Mehr Urlaubstage für ältere Beschäftigte Ungleichbehandlung und Diskriminierung Sachliche Rechtfertigung für Ungleichbehandlung

§ 5 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung in der Fassung vom 12. Dez. 2006 ist wirksam, soweit die Vorschrift für Beschäftigte über 50 Jahren 3 Urlaubstage mehr vorsieht, als für Beschäftigte, die das 50ste Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Diese Differenzierung verstößt nicht gegen Art. 6 der RL 2000/78/EG oder § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG, weil sie gem. Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der RL 2000/78/EG und gem. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt ist. Sie dient dem Schutz älterer Beschäftigter, gleicht nämlich deren erhöhtes Erholungsbedürfnis und ihre längeren Regenerationszeiten aus.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 24. April 2013 - 8 Ca 355/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; HUrlVO 2006 § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch um die Frage, ob dem Kläger für das Jahr 2012 ein weiterer Urlaubsanspruch in Höhe von drei Urlaubstagen zusteht, sodass sich sein Gesamturlaubsanspruch für dieses Jahr auf 33 Urlaubstage beläuft.