LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.05.2020
L 18 AS 741/20 B ER
Normen:
SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AS 303/20 ER

Mehr als hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende nach dem SGB IIBegriff der alleinigen Sorge für die Pflege und Erziehung eines KindesFehlende nachhaltige Entlastung durch anderen Elternteil oder Partner

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen L 18 AS 741/20 B ER

DRsp Nr. 2020/8907

Mehr als hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende nach dem SGB II Begriff der alleinigen Sorge für die Pflege und Erziehung eines Kindes Fehlende nachhaltige Entlastung durch anderen Elternteil oder Partner

Eine alleinige Sorge für die Pflege und Erziehung eines Kindes ist anzunehmen, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang im Sinne einer nachhaltigen Entlastung unterstützt wird.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozial-gerichts Neuruppin vom 14. April 2020 aufgehoben, soweit das Sozialge-richt den Antragsgegner verpflichtet hat, der Antragstellerin einen mehr als hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu gewähren. Insoweit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der An-tragstellerin im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe: