Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozial-gerichts Neuruppin vom 14. April 2020 aufgehoben, soweit das Sozialge-richt den Antragsgegner verpflichtet hat, der Antragstellerin einen mehr als hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu gewähren. Insoweit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der An-tragstellerin im Beschwerdeverfahren.
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