OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.1993
16 B 381/93
Normen:
BAföG § 11 Abs. 3; SGB I § 60;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 22 L 1918/92

Materielle Beweislast eines Auszubildenden für das Nichtvorhandensein anrechenbaren elterlichen Einkommens als gesetzliche Förderungsvoraussetzung; Mitwirkungspflicht eines Leistungsberechtigten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.1993 - Aktenzeichen 16 B 381/93

DRsp Nr. 2023/4270

Materielle Beweislast eines Auszubildenden für das Nichtvorhandensein anrechenbaren elterlichen Einkommens als gesetzliche Förderungsvoraussetzung; Mitwirkungspflicht eines Leistungsberechtigten

1. Das Nichtvorhandensein anrechenbaren elterlichen Einkommens ist - von den Fällen des § 11 Abs. 3, Abs. 2 a Satz 2 BAföG abgesehen - gesetzliche Förderungsvoraussetzung, für welche den Auszubildenden die materielle Beweislast trifft. Die diesbezüglichen anspruchsbegründenden Tatsachen hat er zu beweisen bzw. - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - glaubhaft zu machen.2. Aus den verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 ff SGB I) ergibt sich nicht, daß auf die Feststellung anspruchsbegründender Tatsachen verzichten werden könnte, und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat.3. Vorausleistungen können nicht gewährt werden, wenn der Auszubildende bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

BAföG § 11 Abs. 3; SGB I § 60;

Gründe