Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid des Beklagten vom 28. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2011 weise zur Rechtswidrigkeit i.S.d. §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO führende Ermessensfehler auf, nicht in Frage zu stellen.
Dabei können ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Fällen, in denen das Urteil auf mehreren, die Entscheidung unabhängig von einander tragenden Begründungen beruht, nur dann eine Zulassung der Berufung rechtfertigen, wenn das Zulassungsvorbringen in Bezug auf jede dieser Begründungen zur Annahme derartiger Zweifel führt.
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