ArbG Berlin, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 14381/18
Maßgeblichkeit der Arbeitsergebnisse für Bestimmung von ArbeitsvorgängenStarke Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes bei Merkmal der schwierigen TätigkeitVorrang des Willens der Tarifvertragsparteien vor dem der RechtsprechungServiceeinheiten bei Geschäftsstellentätigkeit
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 1260/19
DRsp Nr. 2020/5261
Maßgeblichkeit der Arbeitsergebnisse für Bestimmung von ArbeitsvorgängenStarke Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes bei Merkmal der schwierigen TätigkeitVorrang des Willens der Tarifvertragsparteien vor dem der RechtsprechungServiceeinheiten bei Geschäftsstellentätigkeit
1. Die Tätigkeiten als Beschäftigte in einer Serviceeinheit eines Gerichts stellen nur einen Arbeitsvorgang dar, da die anfallenden Aufgaben "ganzheitlich" zu bearbeiten sind.2. Die Kombination aus einem großen Arbeitsvorgang in Verbindung mit dem Kriterium, dass schwierige Tätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs nur in einem "rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen" müssen, führt dazu, dass der Wille der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die typischen Tätigkeiten der Beschäftigten in Serviceeinheiten nicht ausreichend berücksichtigt wird.
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