BSG - Urteil vom 21.06.2000
B 4 RA 65/99 R
Normen:
SGB V § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 ; SGB VI § 32 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 1 S. 1, § 301 Abs. 1 ; WFG Art. 1 Nr. 9 Buchst. a, Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG München - L 14 RA 183/98 - 11.03.1999,
SG Nürnberg, vom 22.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 636/97

Maßgebliches Recht bei der Höhe der Zuzahlung zu einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation

BSG, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 65/99 R

DRsp Nr. 2001/3858

Maßgebliches Recht bei der Höhe der Zuzahlung zu einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation

1. Bei einer vor dem Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes beantragten, bewilligten und nach Inkrafttreten durchgeführten stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation richtet sich der gegen den Versicherten gerichtete Anspruch auf Zuzahlung zu den Kosten jedenfalls dann nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht, wenn es unter der Geltung des alten Rechts auch bereits dazu gekommen war, daß der Antrag nicht mehr rechtmäßig zurückgenommen werden konnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 ; SGB VI § 32 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 1 S. 1, § 301 Abs. 1 ; WFG Art. 1 Nr. 9 Buchst. a, Art. 12 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des Zuzahlungsanspruchs für eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme.