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Zwischen den Parteien ist streitig, in welcher Höhe die Beklagte vom Kläger eine Zuzahlung zu den Kosten einer von ihr durchgeführten stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation zu fordern berechtigt ist.
Auf den entsprechenden Antrag des Klägers vom 7. Oktober 1996 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 1996 eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation für die Dauer von voraussichtlich drei Wochen. Dabei wies sie ua auf folgendes hin:
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