I.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und hierbei ausgehend vom Inhalt der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers monatliche Raten von 60,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, er stehe ab dem 01.05.2004 in einem neuen Arbeitsverhältnis bei der Firma R.-Plast GmbH, V. 3, E. und müsse arbeitstäglich zweimal 50 km bei 22 Arbeitstagen zurücklegen. Die anfallenden Fahrtkosten seien als Werbungskosten zu berücksichtigen.
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