LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.08.2004
2 Ta 177/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 § 127 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 256
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 881/04

Maßgeblicher Zeitpunkt für Festlegung von Raten bei Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.08.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 177/04

DRsp Nr. 2005/2921

Maßgeblicher Zeitpunkt für Festlegung von Raten bei Prozesskostenhilfe

Entscheidender Zeitpunkt für die Festlegung von Raten oder das Einsetzen von Vermögen ist derjenige der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es grundsätzlich nicht an.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 § 127 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und hierbei ausgehend vom Inhalt der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers monatliche Raten von 60,00 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, er stehe ab dem 01.05.2004 in einem neuen Arbeitsverhältnis bei der Firma R.-Plast GmbH, V. 3, E. und müsse arbeitstäglich zweimal 50 km bei 22 Arbeitstagen zurücklegen. Die anfallenden Fahrtkosten seien als Werbungskosten zu berücksichtigen.